Die Bundesliga ist bereits in den Spielbetrieb gestartet, die darunter liegenden Klassen folgen bald, während im Amateurfußball bei den meisten Klubs langsam nach und nach die Vorbereitungen auf die Rest- und Rückserien beginnen. Ab Donnerstag, 13. Januar gilt dabei eine neue Corona-Schutzverordnung, die es von den Vereinen zu beachten gilt.
Dabei gab es nun auch wieder Änderungen am Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 4, die sich auch auf den Amateurfußball bezieht. Die größte Änderung gibt es dabei für Sportler, die noch ungeimpft sind. Diese dürfen nur noch mit einem maximal 48-Stunden-alten PCR-Test mittrainieren oder an Spielen teilnehmen, wenn sie bereits ihre Erstimpfung erhalten haben. Für komplett Ungeimpfte gibt es somit keine Ausnahmemöglichkeiten mehr, doch noch am Trainings- oder Spielbetrieb teilnehmen zu können. Diese Ausnahme gilt nur noch für Berufssportler*innen und für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen.
In Innenräumen gilt weiterhin 2G-Plus
Auch für Zuschauer gilt weiterhin die 2G-Regelung. Ungeimpfte müssen weiterhin draußen bleiben, bis sie als vollständig immunisiert gelten. Zudem gilt nun eine einheitliche Zuschauerobergrenze von 750 Personen, für regionale wie überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele.
Für Innenräume gilt weiterhin die 2G-Plus-Regelung, sprich in Hallen beispielsweise dürfen nur noch immunisierte Personen mit anerkannten Schnelltests teilnehmen. Auch hier gilt die Ausnahmeregelung mit den PCR-Tests nur noch für Personen, die mittlerweile ihre Erstimpfungen erhalten haben. Die zusätzliche Testpflicht gilt jedoch nicht mehr bei Menschen, die über eine Auffrischungsimpfung (die sogenannte Booster-Impfung) verfügen oder deren Corona-Infektion maximal drei Monate her gewesen ist, obwohl sie vorher vollständig immunisiert waren.